Corona Landesverordnung Schleswig Holstein

Touristische Beherbergungen in Schleswig-Holstein

Reisen Sie aus dem Inland (aus Schleswig-Holstein oder einem anderen Bundesland) oder aus dem Ausland nach Schleswig-Holstein ein und möchten in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben in Schleswig-Holstein übernachten, müssen Sie vor der Anreise einen Corona-Test machen und bei Anreise einen negativen Testnachweis vorlegen (vollständig geimpfte und genesene Personen benötigen nur einen Nachweis, s.u.). Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein. Zudem müssen die Gäste den Beherbergungsbetrieben bei einem längeren Aufenthalt am dritten Tag nach der Anreise (also spätestens 72 Stunden nach Anreise) und anschließend erneut spätestens alle 72 Stunden einen Nachweis über einen negativen Test (max. 24 Std. alter Antigen-Schnelltest oder 48 Std. alter PCR-Test) vorlegen. Der Test darf auch vor Ort im Beherbergungsbetrieb unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden.

Informationen zu Teststationen finden Sie zum Beispiel hier.
Wichtig: Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen im Sinne der 3G-Regel keinen negativen Test vorlegen, sondern einen Impf- oder Genesenennachweis. Weitere Informationen dazu finden Sie